
Die richtige Ladung von Ersatzmitgliedern – Verantwortung des Betriebsratsvorsitzenden
Nach § 29 BetrVG ist der Betriebsratsvorsitzende dafür verantwortlich, die Sitzungen einzuberufen. Dazu gehört auch, rechtzeitig das richtige Ersatzmitglied zu laden, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Dazu g







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